Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0350 E 17. Dezember 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190239.L01