Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0454 B 1. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Werden Verfahrensmängel - wie Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der Annahme von innerstaatlichen Fluchtalternativen - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0170, mwN). Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die bloße Rechtsbehauptung, es hätte sich das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herausgestellt, genügt dem nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190221.L01