Verwaltungsgerichtshof
09.12.2020
Ra 2020/19/0110
GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 3
Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L03