Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L03