Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0343 B 4. August 2020 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind vergleiche zum Ganzen VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; dem folgend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Verfahrensverbindung nach Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 5, AsylG 2005 im Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nach den für diese maßgeblichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L02