Verwaltungsgerichtshof
09.12.2020
Ra 2020/19/0110
GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 1
Anträge im Familienverfahren sind gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen. Jeder Familienangehörige erhält einen gesonderten Bescheid. Wird nun gegen einen solchen im Familienverfahren erlassenen Bescheid auch nur von einem Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 vervollständigt solcherart das System des Familienverfahrens. Damit soll grundsätzlich erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 11f; zu den auf diesen Fall übertragbaren Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L01