Verwaltungsgerichtshof
16.06.2020
Ra 2020/19/0029
GRS wie Ra 2018/18/0085 B 30. Mai 2018 RS 1
Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, dass das BVwG im gegenständlichen Asylverfahren an die Begründung des im Verfahren des Bruders des Revisionswerbers ergangenen Erkenntnisses (dem Bruder wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt) gebunden wäre, genügt es dem zu entgegnen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Parteien nicht besteht vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190029.L01