Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/19/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0154 B 20. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190001.J02