Verwaltungsgerichtshof
21.05.2021
Ro 2020/19/0001
GRS wie Ra 2018/18/0154 B 20. April 2018 RS 1
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190001.J02