Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0510

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Wie der VwGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche jüngst VwGH 5.3.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180510.L01