Verwaltungsgerichtshof
22.04.2021
Ra 2020/18/0442
Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180442.L01