Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0412

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/18/0413

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0286 E 18. November 2021 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären vergleiche etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180412.L01