Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0192 E 25. Mai 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180295.L02