Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Faktum der Taufe bzw. der Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft käme aus asylrechtlicher Sicht nur dann Bedeutung zu, wenn bereits der (formale) Religionswechsel für sich betrachtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat nach sich ziehen würde, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Konvertit diesen ernsthaft oder nur zum Schein vorgenommen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180179.L01