Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0093 B 3. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, 0073).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L03