Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0403 B 14. März 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L02