Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0120

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf vergleiche z.B. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L04