Verwaltungsgerichtshof
30.11.2020
Ra 2020/17/0120
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf vergleiche z.B. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L04