Verwaltungsgerichtshof
30.11.2020
Ra 2020/17/0120
Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht bei verfahrensrechtlichen Fristen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung vergleiche VwGH 22.2.2011, 2009/04/0095). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet vergleiche VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L02