Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0120

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe vergleiche VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L01