Verwaltungsgerichtshof
05.01.2022
Ra 2020/17/0093
Nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des VwG, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 2014). Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170093.L03