Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Ra 2020/17/0085
Das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170085.L02