Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0085

Rechtssatz

Das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170085.L02