Verwaltungsgerichtshof
06.04.2023
Ra 2020/17/0068
GRS wie Ra 2020/02/0024 E 11. Mai 2021 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Eine Aufforderung zur Rechtfertigung gilt als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH gerichtet ist, ist sie geeignet die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem verantwortlichen Beauftragten zu wahren vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/02/0109).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170068.L02