Verwaltungsgerichtshof
27.09.2023
Ra 2020/17/0034
GRS wie Ra 2019/14/0311 E 6. Mai 2020 RS 1
Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2018/14/0118, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170034.L01