Verwaltungsgerichtshof
23.02.2022
Ra 2020/17/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/17/0076
GRS wie 2013/07/0078 E 28. Juli 2016 RS 1
Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170024.L02