Verwaltungsgerichtshof
12.02.2021
Ra 2020/16/0160
Im vorliegenden Fall trug ein im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätiger Bediensteter bei seiner Dienstbehörde auf einem Vordruck über eine Auskunftssperre nach Paragraph 18, Absatz 2, MeldeG, welcher in Tabellenform die Spalten "Name", "Wohnadresse" und "Unterschrift" enthielt, in der seinen Namen in gedruckter Form aufweisenden Zeile handschriftlich seine Wohnanschrift ein und brachte in der entsprechenden Spalte seine Unterschrift an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte mit E-Mail unter dem Betreff "Antrag Auskunftssperre" den offensichtlich eingescannten Vordruck der Wohnsitzgemeinde des Bediensteten. Im Revisionsfall hat sich der Bedienstete in einen bei seiner Dienstbehörde aufliegenden Vordruck eingetragen. Einen Adressaten eines Antrages enthält diese Liste nicht. Eine Eingabe des Bediensteten an den Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde (Meldebehörde) liegt daher nicht vor. Vielmehr handelte es sich um einen Vorgang zwischen dem Bediensteten und seinem Dienstgeber. Sollte der Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbediensteter) zu seinem Dienstgeber gestanden sein, läge in diesem Vorgang somit schon deshalb keine Eingabe iSd Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG vor. Sollte der Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sein, käme die Befreiung von der Eingabegebührenpflicht nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 10, GebG (Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten) in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160160.L01