Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0151

Rechtssatz

Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Ausschlaggebend ist, was Gegenstand des Spruchs der ersten Instanz war (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0076, mwN; vergleiche etwa auch Hengstschläger-Leeb, AVG 3. Teilband, Rz 59 zu Paragraph 66, AVG mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L04