Verwaltungsgerichtshof
10.10.2022
Ra 2020/16/0150
Die Ermittlung der "Einkünfte" gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG 1984 durch reine Saldierung sämtlicher Einnahmen mit sämtlichen Ausgaben entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies schon deshalb, weil bestimmte Einnahmen - gesetzlich zweckgewidmete Bezüge vergleiche Paragraph 229, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 276, Absatz eins, zweiter Satz ABGB) - nicht zu berücksichtigen sind. Weiters dürfen auch nicht sämtliche Ausgaben - insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person - in Abzug gebracht werden vergleiche auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der "reinen Einkünfte" gemäß Paragraph 266, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160150.L01