Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0136

Rechtssatz

Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 1/15v, ausgesprochen, dass nach dem VbVG 2006 im Fall der Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat zu verhängenden Verbandsgeldbußen (Paragraph 4, VbVG 2006) zwar im Unterschied zur Strafe des Individualstrafrechts keine individualethische, wohl aber eine mit intendierten general- und spezialpräventiven Effekten verbundene sozialethische Tadelswirkung zukomme (ErläutRV 994 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 24). Die der Sanktionierung einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienende Verbandsgeldbuße stelle somit eine Sanktion im Rahmen des Kriminalstrafrechts dar. Unter solcherart gleichartigen materiellen Gesichtspunkten sei die Verbandsgeldbuße (Paragraph 4, VbVG 2006) dem Begriff der Geldstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach Paragraph 58, Ziffer 2, IO zu subsumieren. Dieses Ergebnis korrespondiere auch mit der Beurteilung von Haftungsbeträgen nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG vergleiche 3 Ob 235/99a) und nach Paragraph 28, aF FinStrG (14 Os 175/98) als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, KO (nunmehr IO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L01