Verwaltungsgerichtshof
22.03.2022
Ra 2020/16/0136
Die Haftung juristischer Personen nach Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG wurde aus Anlass der Einführung der Verbandsverantwortlichkeit mit Wirkung ab 31.12.2005 durch Artikel 11, Ziffer 2, AbgÄG 2005, BGBl. römisch eins 2005/161 gestrichen. Ausweislich der Materialien zum AbgÄG 2005 soll für die in Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG aF genannten Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten (ErläutRV 1187 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 25). Für ab dem 1.1.2006 begangene Finanzvergehen ist keine Haftung nach Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG auszusprechen, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 28 a, FinStrG eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L05