Verwaltungsgerichtshof
18.08.2020
Ra 2020/16/0088
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0089
Ra 2020/16/0090
Ra 2020/16/0091
Ra 2020/16/0092
Ra 2020/16/0093
Das den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildende Zivilverfahren war gerade nicht von einer Verbindung mehrerer selbständiger Verfahren gemäß Paragraph 187, ZPO, worin der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 18. März 1966, G 24/65, G 2/66 = VfSlg. 5253, in Ansehung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz und Paragraph 19, Absatz 2, GJGebGes eine unsachliche gebührenrechtliche Unwägbarkeit erblickt hatte, geprägt. Vielmehr war es die Entscheidung der Revisionswerber, das die Gebührenpflicht auslösende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof "gemeinschaftlich" (Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GGG) einzubringen, sodass die Rechtsfolge, dass die gebührenpflichtig verbleibenden Revisionswerber den vollen, auch das Revisionsinteresse der gebührenbefreiten Partei umfassenden Gebührenbetrag zu entrichten hatten, Ausfluss ihrer eigenen Prozessgestaltung war.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160088.L01