Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0081

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160081.L01