Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0081 B 29. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160078.L01