Verwaltungsgerichtshof
29.06.2020
Ra 2020/16/0066
Artikel 124, Absatz eins, Buchst. b UZK sieht das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages vor. Gemäß Artikel 109, UZK ist damit die Zahlung in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel gemeint, das schuldbefreiende Wirkung hat (Witte in Witte, Kommentar zum Zollkodex der Union7, Rz 5 zu Artikel 124, UZK). Eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 89, UZK dient dagegen der Absicherung einer Zollschuld, nicht jedoch deren Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung. Durch die Leistung einer Sicherheit erhält der Schuldner Zahlungsaufschub oder er muss potenzielle Abgaben auf Waren im Zollverfahren (noch) nicht entrichten vergleiche etwa Schulmeister in Witte, aaO, Rz 1 zu Artikel 89, UZK).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160066.L04