Verwaltungsgerichtshof
29.06.2020
Ra 2020/16/0066
GRS wie Ra 2018/16/0114 B 10. September 2018 RS 1
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß Paragraph 41, VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des Paragraph 41, VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160066.L01