Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/16/0011 E 19. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche die stRsp zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz, etwa VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L08