Verwaltungsgerichtshof
15.10.2020
Ra 2020/16/0049
GRS wie Ro 2017/16/0011 E 19. Dezember 2017 RS 1
Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche die stRsp zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz, etwa VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160049.L08