Verwaltungsgerichtshof
27.07.2023
Ro 2020/16/0032
Für die Gebührenpflicht nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG 1984 bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches kommt es auf dessen prozessuale Wirksamkeit - somit auf seine unmittelbar prozessbeendende Wirkung - an, weil nur in diesem Fall ein gerichtlicher Vergleich gemäß Paragraph 204, ZPO gegeben ist vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2021/16/0051, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020160032.J02