Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0023

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Rechtssätzen aus Urteilen des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L03