Verwaltungsgerichtshof
09.04.2020
Ra 2020/16/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020
Die bloße Zitierung von Rechtssätzen aus Urteilen des EuGH ist nicht geeignet, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L03