Verwaltungsgerichtshof
09.04.2020
Ra 2020/16/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020
GRS wie 99/16/0395 E 9. November 2000 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage,
deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung
voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von
der Abgabenbehörde darzulegen sind (Hinweis E 31.8.2000,
99/16/0110). (Hier: Die Beh hat durch die Annahme des Vorliegens
von hinterzogenen Eingangsabgaben ohne entsprechende Grundlage
ihren Bescheid betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben
nach §174 Absatz 3, lita in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG 1988 mit Rechtswidrigkeit
des Inhaltes belastet.)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L01