Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0023

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0395 E 9. November 2000 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage,

deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare

bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung

voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von

der Abgabenbehörde darzulegen sind (Hinweis E 31.8.2000,

99/16/0110). (Hier: Die Beh hat durch die Annahme des Vorliegens

von hinterzogenen Eingangsabgaben ohne entsprechende Grundlage

ihren Bescheid betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben

nach §174 Absatz 3, lita in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG 1988 mit Rechtswidrigkeit

des Inhaltes belastet.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L01