Verwaltungsgerichtshof
18.02.2021
Ra 2020/16/0010
GRS wie Ra 2018/16/0121 E 1. Februar 2021 RS 2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt wurde vergleiche VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L02