Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0010

Rechtssatz

Die Nämlichkeit eines Antrags ergibt sich nicht nur aus der Anführung eines Datums, sondern insbesondere auch aus der Anführung der Namen der involvierten Personen und des betroffenen Zeitraums.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L03