Verwaltungsgerichtshof
18.02.2021
Ra 2020/16/0010
Die Nämlichkeit eines Antrags ergibt sich nicht nur aus der Anführung eines Datums, sondern insbesondere auch aus der Anführung der Namen der involvierten Personen und des betroffenen Zeitraums.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L03