Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/16/0002

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht sah die (einzige vor der Beratung des Spruchsenats relevierte) Äußerung des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei, sich nicht schuldig zu bekennen, nicht als Erklärung einer Beschwerdeanmeldung an. Eine derartige Interpretation einer Parteierklärung im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, mwN), was hier nicht zu sehen ist und auch nicht als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wurde. Da eine Anmeldung einer Beschwerde nicht erklärt wurde, hängt die Revision nicht von der gestellten Rechtsfrage ab, ob eine wirksame Beschwerdeanmeldung vor der Verkündung des Erkenntnisses überhaupt möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160002.J01