Verwaltungsgerichtshof
18.05.2022
Ra 2020/15/0131
Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt vergleiche etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150131.L02