Verwaltungsgerichtshof
07.05.2021
Ra 2020/15/0115
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0116
Der Ort der Unternehmensleitung ist unabhängig vom Ort der vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen iSd Paragraph 3, Absatz 7, ff UStG 1994 und vom Ort seiner sonstigen Leistungen iSd Paragraph 3 a, UStG 1994. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, UStG 1994 werden sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist; über den Ort der Unternehmensleitung sagt diese Bestimmung nichts aus.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150115.L03