Verwaltungsgerichtshof
07.05.2021
Ra 2020/15/0115
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0116
Aus dem Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2017/15/0034, ergibt sich bereits, dass die Ansässigkeit iSd Artikel 283, Absatz eins, Buchst. c der MwStSystRL nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unternehmers abstellt, sondern auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Wie der EuGH im Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Rn 70, ausgeführt hat, bezweckt die Regelung des Artikel 283, Absatz eins, Buchst. c der MwStSystRL u.a., zu verhindern, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten durch Verweis auf die dort geltenden Kleinunternehmerbefreiungen entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf Artikel 10, DVO (EU) 282/2011 zur MwStSystRL und im Einklang mit dem EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, ist als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ort zu verstehen, an dem der Unternehmer die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt. In richtlinienkonformer Umsetzung dieser Bestimmung stellt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 in der Fassung AbgÄG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, auf den Ort ab, an dem das (gesamte) Unternehmen betrieben wird. Dass das oben angeführte Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2017/15/0034, zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 in der Fassung vor dem AbgÄG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, ergangen ist, ändert nichts an seiner Einschlägigkeit für den revisionsgegenständlichen Fall, weil durch die mit dem AbgÄG 2016 erfolgte Novellierung gerade diesen unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden sollte vergleiche ErlRV 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150115.L02