Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0087

Rechtssatz

Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L03