Verwaltungsgerichtshof
27.09.2021
Ra 2020/15/0087
Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L03