Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0068

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Kann das Erkenntnis nicht sogleich im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind oder erst in der Verhandlung neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen/werten muss, entfällt die Verkündung (arg. "nach Möglichkeit"). In diesem Fall ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur schriftlich vergleiche Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 47, K 11).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L03