Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0068

Rechtssatz

Mit seinem Vorbringen, mit dem der Bestrafte darauf Bezug nimmt, dass ihm in der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vorgehalten wurde, er habe die verfahrensgegenständlichen Übertretungen als Geschäftsführer der römisch zehn GmbH begangen, wohingegen er im angefochtenen Erkenntnis als Geschäftsführer der römisch zehn Kft bestraft werde, wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil damit die ständige Rechtsprechung des VwGH übergangen wird, wonach ein "Austausch" der juristischen Person, für die nach Paragraph 9, VStG eine Verantwortlichkeit besteht, grundsätzlich zulässig ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0182, mwN). Davon, dass die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung nicht als gegen den späteren Bestraften gerichtete Verfolgungshandlung anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L04