Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0031 B 10. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Triftige medizinische Gründe lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0149, ausgesprochen hat - auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind vergleiche etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150066.L03