Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0065

Rechtssatz

Die Verwaltungsgerichte haben - allenfalls auch nach ergänzenden eigenen Ermittlungen - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gegenüber einer kassatorischen Erledigung anzunehmen ist vergleiche zB VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L03