Verwaltungsgerichtshof
19.05.2021
Ra 2020/15/0065
Die Verwaltungsgerichte haben - allenfalls auch nach ergänzenden eigenen Ermittlungen - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gegenüber einer kassatorischen Erledigung anzunehmen ist vergleiche zB VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L03