Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/15/0050
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
GRS wie Ra 2016/15/0069 E 14. September 2017 RS 2
Bei der Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO kommt dem in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 20. März 2014, 2010/15/0123). Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2003, 99/15/0209, sowie VwGH vom 20. April 2006, 2004/15/0038, VwSlg 8132 F/2006). Ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht entscheidend. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern vergleiche VwGH vom 23. Februar 2005, 2002/14/0024, VwSlg 8006 F/2005). Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im Paragraph eins, Absatz eins, LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an vergleiche VwGH vom 19. März 2008, 2005/15/0151).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L05