Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0050

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/15/0051

Ra 2020/15/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0069 E 14. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Abgabepflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im Paragraph 2, Absatz eins, LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Abgabepflichtigen kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387 F/2006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L04