Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/15/0050
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
GRS wie Ra 2016/15/0069 E 14. September 2017 RS 1
Paragraph eins, Absatz eins, LVO stellt das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt seiner Betrachtung. Die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Abgabepflichtige die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der im Paragraph 2, Absatz eins, LVO beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Abgabepflichtigen kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 11. November 2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387 F/2006).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L04