Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/15/0050
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
Der vorliegende Bescheid des Finanzamts vom 29. September 2015 verweist - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - im Rahmen des Hinweises nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO auf die Bestimmung des "§ 191 Absatz 3, BAO". An der Wirksamkeit dieses Bescheides bestehen demnach keine Zweifel. Allerdings enthält die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2016 dazu einen Verweis auf "§ 191 Absatz 3, Litera b, BAO". Mit "§ 191 Absatz 3, Litera b, BAO" wird auf eine Bestimmung verwiesen, die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, aufgehoben, inhaltlich aber als letzter Unterabsatz in Paragraph 191, Absatz 3, BAO angefügt worden war (sodann - unter Entfall der Gliederung in Buchstaben - umformuliert mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,). Es handelt sich dabei erkennbar um einen bloßen, berichtigungsfähigen Schreibfehler iSd Paragraph 293, BAO. Ein derartiger Fehler ist unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt hat vergleiche z.B. VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Auch die Beschwerdevorentscheidung ist damit wirksam geworden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L02